Massnahmen 2025

Die Massnahmen sind mit vier zentralen Pfeilern der Strategie Viti Horizon 2030 verzahnt: Angebot, Nachfrage, Organisation und Mehrwert. Im Jahr 2025 konzentrierte sich die Interessenvertretung auf Sachverhalte in Verbindung mit dem Angebot.

Am eidgenössischen Runden Tisch vom 18. August 2025 nahmen Bundesrat Guy Parmelin, die Branche, die Weinbaukantone, darunter das Wallis, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) teil. Dabei wurden drei Haupt- und drei subsidiäre Massnahmen ermittelt:

1. Änderung der Einfuhrkontingente

2. Direkte Unterstützung der Produzent:innen

3. Vereinbarung von Zielen mit dem grossen Einzelhandel

4. Export

5. Freiwillige Redimensionierung

6. Förderung von Schweizer Wein

Angebot

Aufrechterhaltung des Produktionspotenzials mit einem rentablen und respektvollen Weinberg

Vorübergehende Redimensionierung des Produktionsmittels, um dessen Rentabilität sicherzustellen

Der Vorstand des BWW hat es abgelehnt, eine langfristige Rodungsstrategie umzusetzen. Auf diese Weise soll insbesondere unsere Marktstellung erhalten bleiben. Die Schweiz ist mit keiner Überproduktion konfrontiert, lediglich 37% der in der Schweiz konsumierten Weine stammen aus lokaler Erzeugung. Hierbei handelt es sich um einen zentralen Punkt der Debatte über die Änderung des bundesgesetzlichen Rahmens der Einfuhrkontingente.

Dennoch hat der Vorstand des BWW im Lichte der Notlage der Produzent:innen einen Vorschlag für eine kurzfristige Redimensionierung ausgearbeitet, um die aktuelle Lage im Weinbau anzugehen. Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) sprach sich gegen diese Massnahme aus und befürwortete im Gegenzug einen Zuschuss für die Grüne Lese. Der Staatsrat lehnte es ab, auf diesen Vorschlag einzutreten. Folglich trat der BWW mit seinem ursprünglichen Vorschlag einer vorübergehenden Redimensionierung mittels einer Rodungsbeihilfe an den Grossen Rat heran. Der Grosse Rat befürwortete diese ausserplanmässige Beihilfe nicht. Allerdings sprach er sich für die Mitfinanzierung einer Bundesmassnahme für Rodung durch die Kantone aus.

Anpassung des Angebots an den Markt

Änderung der Zuteilung des Einfuhrkontingents

Nach dem eidgenössischen Runden Tisch wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um einen Mechanismus vorzuschlagen, mit dem sich die Vorschriften für die Einfuhr ausländischer Weine rasch ändern lassen.

Der Vorschlag, das Kontingentvolumen zu ändern, wurde verworfen, da hierzu die WTO-Übereinkommen neu verhandelt werden müssten, was nicht innerhalb einer zumutbaren Frist möglich ist.

Da die Art der Kontingentzuteilung der Zuständigkeit des Bundesrats unterliegt, schlägt die Arbeitsgruppe vor, von einer Zuteilung nach dem Windhundverfahren zu einem Zuteilungssystem überzugehen, das sich nach der Schweizer Inlandleistung richtet.

Diese neue Kontingentzuteilung würde den Schweizer Produzent:innen zum Vorteil gereichen und Anreize schaffen, Schweizer Weine zu fördern, und ein besseres Gleichgewicht zwischen importierten und heimischen Weinen ermöglichen.

Wenn wir unseren Produzent:innen wieder Marktmacht geben, steigt die Rentabilität, und der Fortbestand unseres Weinsektors wird gesichert.

Schutzklausel zur vorübergehenden Beschränkung von Einfuhren

Im Herbst prüfte das Wallis ebenfalls die Möglichkeit, die Mengen importierter Weine im Schnellverfahren durch Aktivierung einer Schutzklausel zur Beschränkung von Einfuhren zu ändern.

Durch ein vielversprechendes Rechtsgutachten, das vom Weinbauverband, der Landwirtschaftskammer und dem Schweizer Bauernverband finanziert wurde, wurde uns bewusst, dass die damaligen Unterhändler – trotz der Stellungnahmen der Branche – keinerlei Schutzmassnahmen für den Fall eines Zusammenbruchs des Inlandsmarkts vorgesehen hatten. Folglich ist es nicht möglich, eine Schutzklausel zu aktivieren.

Klimareserve

2026 geht die Schaffung der bundesgesetzlichen Grundlagen, die den Kantonen das Anlegen einer Klimareserve erlauben, in die Endphase. Nach der positiven Stellungnahme des Staatsrats 2024 befasste sich eine Arbeitsgruppe mit einem Gesetzesvorschlag. Der neue Artikel 64a des Bundesgesetzes über Landwirtschaft wurde im Sommer 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Die Änderung des Gesetzes wurde von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats gebilligt. Der nächste Schritt umfasst die Beratung im Plenum in der Frühjahrssession 2026.

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